(1) Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen, Vereinen, Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erworben werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft.
(2) Der Verein hat
1. ordentliche Mitglieder. Sie haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen und Anspruch auf den jeweiligen Jahresband der „Nassauischen Annalen“.
2. außerordentliche Mitglieder zu einem verringerten Jahresbeitrag. Sie haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen, jedoch keinen Anspruch auf den jeweiligen Jahresband der „Nassauischen Annalen“.
Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
— Jugendliche und in der Ausbildung befindliche Personen
— Ehepartner von ordentlichen Mitgliedern
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Streichung aus der Mitliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt. Das betroffene Mitglied hat das Recht, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Diese entscheidet dann endgültig.
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Drei Fünftel des regulären Mitgliedsbeitrages wird dem Hauptverein „Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung e. V.“ in Wiesbaden zugeleitet.
Von dem verringerten Jahresbeitrag der außerordentlichen Mitglieder geht ein Anteil ebenfalls an den Hauptverein.