Mitgliedschaft

Geschichts­ver­ein Idstein

Mit­glied­schaft

Mit­glied­schaft

(1) Die Mit­glied­schaft kann von Ein­zel­per­so­nen, Ver­ei­nen, Behör­den oder Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts erwor­ben wer­den. Die Auf­nah­me erfolgt durch schrift­li­che Bestä­ti­gung der Mit­glied­schaft.

(2) Der Ver­ein hat
1. ordent­li­che Mit­glie­der. Sie haben Sitz und Stim­me in den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und Anspruch auf den jewei­li­gen Jah­res­band der „Nas­saui­schen Anna­len“.
2. außer­or­dent­li­che Mit­glie­der zu einem ver­rin­ger­ten Jah­res­bei­trag. Sie haben Sitz und Stim­me in den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen, jedoch kei­nen Anspruch auf den jewei­li­gen Jah­res­band der „Nas­saui­schen Anna­len“.
Als außer­or­dent­li­che Mit­glie­der kön­nen auf­ge­nom­men wer­den
— Jugend­li­che und in der Aus­bil­dung befind­li­che Per­so­nen
— Ehe­part­ner von ordent­li­chen Mit­glie­dern

(3) Die Mit­glied­schaft erlischt durch Tod, Aus­tritt, Strei­chung oder Aus­schluss. Aus­tritt ist nur zum Schluss eines Geschäfts­jah­res zuläs­sig und muss dem Vor­stand schrift­lich ange­zeigt wer­den. Strei­chung aus der Mit­lie­der­lis­te kann erfol­gen, wenn ein Mit­glied mit mehr als zwei Jah­res­bei­trä­gen im Rück­stand ist. Aus­schluss erfolgt, wenn ein Mit­glied das Anse­hen des Ver­eins schä­digt. Das betrof­fe­ne Mit­glied hat das Recht, eine Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu ver­lan­gen. Die­se ent­schei­det dann end­gül­tig.

Mit­glieds­bei­trä­ge

(1) Die Mit­glieds­bei­trä­ge wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt.

(2) Drei Fünf­tel des regu­lä­ren Mit­glieds­bei­tra­ges wird dem Haupt­ver­ein „Ver­ein für Nas­saui­sche Alter­tums­kun­de und Geschichts­for­schung e. V.“ in Wies­ba­den zuge­lei­tet.
Von dem ver­rin­ger­ten Jah­res­bei­trag der außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der geht ein Anteil eben­falls an den Haupt­ver­ein.